Betriebsfeiern steuerlich absetzen!


Sie interessieren sich für eines unserer Angebote und möchten gerne wissen, 
welche Kosten auf Sie zukommen?
Um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen, 
benötigen wir von Ihnen zunächst ein paar Angaben:

– gewünschte Personenzahl
– Budgetvorstellung
– Qualitätsanspruch
– gewünschter Veranstaltungsort
– vorgesehener Zeitrahmen
– gewünschte Verpflegung

Zu allen Päckchen liefern wir Ihnen ein Grundpaket 
zuzüglich aller Leistungen, die Ihre Veranstaltung zu einem 
wahren Highlight werden lassen. Reicht Ihnen bereits ein Keks oder sollte es doch lieber die Torte sein?  Probieren Sie es aus!


Betriebsfeiern steuerlich absetzen!
Eigentlich heißt es alles neu macht der Mai.
Anfang 2024 hat die Bundesregierung bekannt gegeben dass die Freigrenze sogar bei brutto 150 € ist. Leider gab es dazu ein neues Urteil vom 27.03.2024 und alles geht wieder zurück auf brutto 110 € pro Person allerdings bleibt es bei zweimal im Jahr.

Die Freigrenze sollte zwar noch bei 110 € bleiben, die Zusatzkosten sollten aber trotzdem miteingerechnet werden. Aus Freigrenze wird plötzlich Freibetrag. Folge: Werden die 110 € überschritten, muss nicht alles mit 25 % pauschal besteuert werden, sondern nur das, was über dem Freibetrag liegt. Beispiel: Bei Kosten von 115 € pro Person müssen nun nicht mehr die gesamten 115 €, sondern nur 5 € pauschal mit 25 % besteuert werden. Im Übrigen sollen anteilige Kosten wie die Raummiete weiterhin eingerechnet werden. Der neue Freibetrag gilt weiterhin für bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr.

Werden die hier aufgeführten Punkte beachtet, steht einer ausgelassenen Betriebsfeier nichts mehr im Weg – ganz ohne Steuern und Sozialabgaben.