AGB

DONAUEVENTS

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Geltung

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen sind für die Abwicklung der uns erteilten Aufträge und für das zugrundeliegende Vertragsverhältnis allein verbindlich. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle von uns angebotenen Leistungen.

Änderungen oder Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

2 Urheberrecht

Unsere Vorschläge und Entwürfe sowie Werk- und Reinzeichnungen stellen geschützte Werke im Sinne des § 2 UrhG dar, so dass sie dem Schutzbereich dieses Gesetzes unterfallen.

Der Vertragspartner verpflichtet sich Vorschläge und Entwürfe sowie Werk- und Reinzeichnungen keiner anderweitigen Verwendung als vertraglich vereinbart, zuzuführen.

Ohne unsere Erlaubnis dürfen sie weder im Original, noch bei der Reproduktion benutzt oder verändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen und Details, ist unzulässig.

Der Auftragnehmer ist dazu berechtigt, uns zu jeder Zeit als Urheber der von uns geschaffenen Arbeiten zu bezeichnen und diese zu signieren.

3 Nutzungsrecht

(1) Unsere Arbeiten dürfen nur die vereinbarte Nutzungsart und Nutzungsdauer sowie den vereinbarten Umfang verwendet werden.

(2) Mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung für Entwürfe und Lizenzen erwirbt der Auftraggeber lediglich die ihm im vereinbarten Umfang übertragenen Nutzungsrechte.

(3) Auch im Veranstaltungsbereich werden sämtliche Materialien lediglich für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung gestellt.

(4) Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit unserer Einwilligung gestattet.

Das gilt insbesondere für die Wiedergabe eines Entwurfes oder Teilen davon in einem anderen als dem vereinbarten Format (z.B. DIN A 4 als DIN A 5) oder für ein anderes Werbemittel (z.B. ein Plakatentwurf für Prospektgestaltung).

(5) Anderweitige oder weitergehende Nutzungen bedürfen der gesonderten Vereinbarung.

(6) Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflagen), oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind von uns zu bewilligen und nur gegen eine gesondert zu vereinbarende Vergütung gestattet.

(7) Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf unserer Einwilligung.

(8) Dem Auftragnehmer steht gegenüber dem Auftraggeber ein Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG zu.

4 Angebote und Kostenvoranschläge

Die von uns vorgelegten Angebote oder Kostenvoranschläge sind freibleibend.

5 Preise

Die in den Angeboten, Kostenvoranschlägen, Auftragsbestätigungen und Aufträgen genannten Beträge sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

6 Vergütung

(1) Im Rahmen unserer Tätigkeit als Eventagentur bieten wir gerne eine Locationbesichtigung an, um eine bessere Vorstellung für die Umsetzung des Events zu ermöglichen und die Auswahl für eine Örtlichkeit zu erleichtern. Hierfür fallen Kosten für die Anfahrt und Arbeitszeit an. Sollte es anschließend zur Auftragserteilung kommen, werden diese Kosten selbstverständlich nicht berechnet. Andernfalls werden diese Kosten je nach Aufwand in Rechnung gestellt. 

(2) Die Vergütung für die Unterbreitung von Vorschlägen oder die Erstellung von auftragsbezogenen Entwürfen wird gesondert vereinbart.

(3) Eine spätere Nutzung solcher Vorschläge und Entwürfe setzt in jedem Fall die Zustimmung des Auftragnehmers voraus und ist gesondert zu vergüten. Die jeweilige Höhe der Vergütung wird mit einem separatem Vertrag vereinbart.

(4) Soweit in dem zugrundeliegenden Vertrag die Leistungen nicht ausdrücklich genannt sind, gilt folgendes: In der Vergütung enthalten sind, soweit nichts anderes vereinbart:

Problembesprechung, Ausarbeitung einer Präsentation, Übertragung der vereinbarten Nutzungsrechte bei der Ausführung des Auftrages durch uns.

(5) In der Vergütung nicht enthalten und besonders zu zahlen sind: sämtliche Fremdkosten, wie Satz-, Reproarbeiten, außerordentliche Materialaufwendungen, Fotoarbeiten, Modellanfertigungen, außerordentliche Administrations- und Organisationsarbeiten; Drucküberwachung und Beschaffung von Werbemitteln, allgemeine Spesen, die effektive Reisezeit oder Lieferanten; zusätzliche, gewünschte oder notwendige Besprechungen beim Auftraggeber oder Lieferanten; zusätzlich, vom Auftraggeber geforderte Entwurfsvarianten und Überarbeitungen.

(6) Für in der vereinbarten Vergütung nicht enthaltene Eigenleistungen des Auftragnehmers (wie z.B. Reinzeichnungen, Umarbeitungen, Modellanfertigungen etc.) ist eine zusätzliche, vom Zeitaufwand abhängige Vergütung zu bezahlen, die gesondert vereinbart wird.

7 Zahlungsbedingungen

(1) Bezüglich der Vergütung gelten folgende Vereinbarungen:

  1. Bei einem Auftragsvolumen unter 100.000 € sind 4 Wochen vor Auftragsdurchführung 60 % der Vergütung, der Rest 14 Tage nach Auftragsdurchführung und Rechnungstellung zu bezahlen.
  2. Bei einem Auftragsvolumen ab 100.000 € sind 6 Wochen vor Auftragsdurchführung 20 %, nach weiteren 2 Wochen weitere 60 % und der Rest 14 Tage nach Auftragsdurchführung und Rechnungstellung zu bezahlen.

(2) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

(3) Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen, vielmehr bleibt sie vorbehalten.

8 Stornierungsbedingungen

(1) Wird ein Auftrag mindestens 21 Tage vor dem 1. Tag der Veranstaltung storniert, fallen 50% der Gesamtsumme an. Wird ein Auftrag weniger als 21 Tage vor dem 1. Tag der Veranstaltung storniert, fallen 75% der Gesamtsumme an. Wird ein Auftrag weniger als 7 Tage vor dem 1. Tag der Veranstaltung storniert, fallen 100% der Gesamtsumme an.

(2) Abgeschlossene Verträge für Leistungen von Dritten (z.B. Dienstleister: Künstler, Technik, Veranstaltungsräume etc.) werden nach den Rücktrittsbedingungen des jeweiligen Leistungsanbieters gehandhabt. Übersteigen diese also die oben veranschlagten Prozentsätze, wird hier eine höhere Stornierungssumme fällig.

9 Lieferung und Lieferzeit

(1) Vom Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(2) Der Auftragnehmer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nicht nachkommt.

(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Energie und Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

10 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschulden

(1) Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, wie folgt beschränkt.

(2) Der Auftragnehmer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, ferner nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Leistung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Lieferungsgegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsmäßige Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder der Schutz oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Der Auftragnehmer haftet für eine Schlechtleistung seiner Erfüllungsgehilfen dann nicht, wenn die Zusammenarbeit mit dem Erfüllungsgehilfen dem Auftragnehmer vom Auftraggeber vorgegeben wurde, es sei denn, dass den Auftragnehmer ein eigenes Verschulden in seiner Person oder in der Person seiner Angestellten trifft.

(4) Soweit der Auftragnehmer dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Auftragnehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei der Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte vorhersehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(6) Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7) Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht für die Haftung des Auftragnehmers wegen vorsätzlichen Verhaltens und grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale sowie wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

11 Besondere Bedingungen für den Veranstaltungsbereich

(1) Bei Veranstaltungen, Festen oder Messen ist der Auftraggeber der Veranstalter, so dass er die alleinige Verantwortung und demnach Haftung für die Durchführung der Veranstaltung trägt.

(2) Der Auftraggeber hat sich den gesetzlichen Bestimmungen und den behördlichen Auflagen entsprechend zu verhalten. Der Auftraggeber hat notwendige Genehmigungen und Erlaubnisse selbst einzuholen.

(3) Die Kosten für behördliche Abnahmen und Genehmigungen sowie entstehende Gebühren Dritter (wie z.B. GEMA-Gebühren) werden vom Vertragsumfang nicht umfasst, sie sind also vom Auftraggeber zu leisten.

(4) Ist der Auftrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Auftraggeber gelieferte Ware unverzüglich nach der Ablieferung, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Auftragnehmer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt er die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(5) Der Auftraggeber haftet für Beschädigungen, die durch unsachgemäße Benutzung der Geräte, durch sorglosen Umgang mit den zur Verfügung gestellten Material, durch Verlust, Diebstahl bzw. Untergang der Materialien oder durch die vom zur Verfügung gestellten Material, durch Verlust, Diebstahl bzw. Untergang der Materialien oder durch die vom zur Verfügung gestellten Gegenstand ausgehende Betriebsgefahr entstehen.

(6) Für Programmausfälle von beauftragten Künstlern übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

(7) Die Einschränkungen des § 10 Nr. 1 gelten nicht für die Haftung des Auftragnehmers wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz

12 Besondere Bedingungen für den Werbebereich

(1) Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Layouts, Reinzeichnungen, Modelle und sonstige Unterlagen sind uns nach Auftragserledigung bzw. Auftragsbeendigung zurückzugeben.

(2) Von jedem unter Zugrundelegung unserer Vorschläge oder Entwürfe realisierten Werbemittel (z.B. Flyer, Poster, Plakate) ist dem Auftragnehmer ein einwandfreies kostenloses Exemplar zur Verfügung zu stellen.

(3) Vor der Ausführung der Vervielfältigung/Reproduktion sind dem Auftragnehmer Korrekturmuster bzw. Andrucke vorzulegen.

(4) Sollte der Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsverhältnisse mit den Druckereien verpflichtet sein, Mehr- bzw. Minderlieferungen aufzunehmen und zu bezahlen, so gleicht sich auch der zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarte Lieferungsumfang im Rahmen dieser Abnahmeverpflichtung an.

(5) Ist der Auftrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Auftraggeber gelieferte Ware unverzüglich nach der Ablieferung, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Auftragnehmer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt er die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(6) Die Gefahr etwaiger Fehler in Form von Rechtschreibfehlern, Layoutfehlern, Formatierungsfehlern oder vergleichbaren Fehlern, geht mit der Druckreifeerklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreifeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten.

13 Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr

(1) Bei der Lieferung von Ware bleibt diese bis zur vollständigen Bezahlung aller uns noch gegenüber dem Auftraggeber zustehenden Forderungen in unserem Eigentum.

(2) Der Auftraggeber tritt seine Forderung aus der Weiterveräußerung hierdurch an uns ab, wobei wir diese Abtretung annehmen.

(3) An den sonstigen Arbeiten räumen wir lediglich Nutzungsrechte in dem vereinbarten Umfang ein, unser Eigentums- und Urheberrecht wird also nicht übertragen.

(4) Die Originale der Arbeiten sind uns nach Auftragserledigung bzw. Auftragsbeendigung unbeschädigt zurückzugeben.

(5) Zusendungen und Rücksendungen der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und auf Rechnung des Auftraggebers.

14 Gewährleistungen

(1) Bei von uns zu erbringenden Werkleistungen oder Lieferungen beschränkt sich das Gewährleistungsrecht des Auftraggebers hinsichtlich berechtigter Beanstandungen zunächst auf eine Nachbesserung oder Nachlieferung, wobei uns das Wahlrecht zusteht. Dabei bleibt dem Auftraggeber das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern.

(2) Ist die Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch fehlgeschlagen, stehen dem Auftraggeber die sonstigen Gewährleistungsrechte zu.

15 Aufrechnung

Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Forderungen die aus dem gleichen Vertragsverhältnis stammen sind davon nicht erfasst.

16 Vollmacht

Im Rahmen des übertragenen Auftrages hat der Auftragnehmer Vertretungsvollmacht, im Namen des Auftraggebers Fremdleistungen zu den üblichen Bedingungen zu bestellen.

17 Erfüllungsort/Gerichtsstand/Salvatorische Klausel

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist Regensburg, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist.

(2) Soweit der Vertrag oder diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen als rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.


Zahlungs- und Stornierungsbedingungen private Veranstaltungen

Der Auftrag ist mit der Auftragsbestätigung verbindlich. Nach Auftragserteilung wird eine Rechnung in Höhe der Position „Idee, Konzept“ an den Auftraggeber gestellt.

DONAUEVENTS interne Kosten:

Folgende Agenturkosten fallen bei einer Stornierung ab Unterzeichnung der Auftragsbestätigung an:

  • 50 % Umsetzung, Planung, Organisation
  • Anfallende Stornierungsgebühren externer Dienstleister + Handlingspauschale von 50,00 €

Folgende Kosten fallen bei einer Stornierung 8 Wochen oder weniger vor der Veranstaltung an:

  • 50 % Umsetzung, Planung, Organisation
  • 100 % der durch DONAUEVENTS bereits verauslagten Kosten
  • Anfallende Stornierungsgebühren externer Dienstleister + Handlingspauschale von 100,00 €

Folgende Kosten fallen bei einer Stornierung 4 Wochen oder weniger vor der Veranstaltung an:

  • 100 % Umsetzung, Planung, Organisation
  • 30 % der Durchführung (Verdienstausfall)
  • 100 % der durch DONAUEVENTS bereits verauslagten Kosten
  • Anfallende Stornierungsgebühren externer Dienstleister + Handlingspauschale von 150,00 €

Folgende Kosten fallen bei einer Stornierung 10 Tage oder weniger vor der Veranstaltung an:

  • 100 % Umsetzung, Planung, Organisation
  • 50 % der Durchführung (Verdienstausfall)
  • 100 % der durch DONAUEVENTS bereits verauslagten Kosten
  • Anfallende Stornierungsgebühren externer Dienstleister + Handlingspauschale von 250,00 €

Folgende Kosten fallen bei einer Stornierung 3 Tage oder weniger vor der Veranstaltung an:

  • 100 % des gesamten Agenturhonorars
  • 100 % der durch DONAUEVENTS bereits verauslagten Kosten
  • Anfallende Stornierungsgebühren externer Dienstleister + Handlingspauschale von 350,00 €

Externe Dienstleister:

Abgeschlossene Verträge für Leistungen von Dritten (z.B. Dienstleister: Künstler, Technik, Veranstaltungsräume etc.) werden nach den Rücktrittsbedingungen des jeweiligen Leistungsanbieters gehandhabt sowie einer Handlingspauschale der Stornierungen welche an DONAUEVENTS nach Erhalt einer Rechnung zu entrichten ist.